AGB

Allgemeines


SaaS-Vertrag. Dieser Vertrag wird abgeschlossen mit der goai GmbH Am Anger 12, 4053 Haid bei Ansfelden, Österreich im Folgenden kurz „goai“ oder “goai GmbH” genannt und regelt die zur Verfügungstellung eines KI-Sprachagenten-Dienstes zur Interaktion mit Menschen (Service) in SaaS-Form sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch goai.


goai GmbH. goai stellt dem Auftraggeber den Service der goai GmbH bereit. Der Service der goai GmbH beinhaltet die Bereitstellung eines KI-basierten Sprachagenten, konzipiert für den deutschsprachigen Raum (DACH-Region), der Unternehmen ermöglicht, Interaktionen mit Menschen zu automatisieren. Zu den Kernfunktionen gehören die Erstellung personalisierter Assistenten, Anrufannahme, Terminplanung, Lead-Qualifizierung und Transskripterstellung.


SaaS – Software-as-a-Service. Der Service von goai wird in Form eines „Software-as-a-Service “-Models betrieben. Die goai GmbH stellt dabei dem Auftraggeber die serverseitige Infrastruktur zur Verfügung. Für die clientseitige Infrastruktur ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

1.1. Leistungsbeschreibung: Der detaillierte Umfang der von goai zu erbringenden Leistungen ergibt sich primär aus dem schriftlichen Angebot von goai und ergänzend aus diesen Bedingungen sowie etwaigen individuellen Leistungsbeschreibungen oder Produktinformationen. Informationen aus anderen Quellen (z.B. allgemeine Marketingmaterialien, Websites) sind nur dann verbindlich, wenn sie explizit in das Angebot aufgenommen wurden.


1.2. Fachgerechte Leistung & Gestaltungsfreiheit: Die goai GmbH verpflichtet sich zur fachgerechten Ausführung der Leistungen gemäß dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Innerhalb des vereinbarten Rahmens behält sich goai Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung vor, sofern mehrere fachgerechte Lösungswege existieren.


1.3. Austauschbare und Teilleistungen: Die goai GmbH ist berechtigt, beschriebene Leistungen durch andere, gleichwertige Leistungen zu ersetzen, sofern dies den Zielen des Auftrags nicht widerspricht. Bei teilbaren Leistungen kann goai auch Teillieferungen vornehmen und diese gesondert abrechnen.


1.4. Drittanbieter (Third-Party Products): Die goai GmbH darf zur Leistungserbringung Komponenten, Schnittstellen, Daten oder Produkte Dritter (z.B. Railway Corp., Twilio Ireland Limited) einsetzen. Sind solche Drittanbieter-Leistungen explizit vereinbart, beschränkt sich die Verpflichtungen von goai auf die fachgerechte Auswahl, Beauftragung und Koordination dieser Drittanbieter. Für die eigentliche Leistungserbringung durch den Dritten haftet goai nur im Rahmen des Auswahlverschuldens.


1.5. Kundenseitige Integrationen: Integriert der Auftraggeber eigene oder fremde Komponenten, Daten oder Dienste in die von goai gehostete Umgebung, agiert goai diesbezüglich lediglich als Host-Provider und übernimmt keine Verantwortung für diese Integrationen.



2. Zustandekommen und Änderung des Vertrages


2.1. Vertragsgrundlagen: Grundlage jeder Geschäftsbeziehung sind das schriftliche Angebot von goai, diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie gegebenenfalls spezifische Leistungsbeschreibungen und Preislisten. Diese Dokumente gelten, sofern nicht rein projektspezifisch, auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, selbst ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis.


2.2. Angebot und Annahme:
- Angebote von goai (z.B. individuelle Angebote, Bestellscheine, Angaben im Webshop) sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Ein Auftrag des Auftraggebers, auch aufgrund eines Angebots von goai oder unaufgefordert (z.B. bei Zusatzaufträgen), stellt ein bindendes Angebot des Auftraggebers dar, an das dieser zwei Wochen ab Zugang bei goai gebunden ist.
- Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch goai (z.B. Auftragsbestätigung) oder durch für den Auftraggeber erkennbares Tätigwerden von goai zustande. Eine reine Zugangsbestätigung eines Auftrags ist keine Annahme.


2.3. Elektronische Kommunikation: Bei Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel oder Auftragssysteme gelten Erklärungen, die an Werktagen (Mo-Fr, exkl. österr. Feiertage) zwischen 8:00 und 16:00 Uhr MEZ abgegeben werden, als am selben Tag zugegangen. Außerhalb dieser Zeiten abgegebene Erklärungen gelten am nächsten Werktag um 8:00 Uhr MEZ als zugegangen. Die Informationspflichten nach § 9 ECG werden erfüllt; die entsprechenden Angaben (u. a. Schritte zum Vertragsabschluss, Speicherung des Vertragstextes, Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern, Vertragssprachen) stellt goai vor Abgabe der Vertragserklärung klar, verständlich und eindeutig bereit.


2.4. Änderungen der Bedingungen: Die goai GmbH kann diese Bedingungen, Leistungsbeschreibungen oder Preislisten ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht (z. B. Gesetzesänderung, Sicherheitsanforderungen, Funktionsanpassungen, Kostenveränderungen). Änderungen werden mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos zu kündigen, wenn er durch die Änderung nicht lediglich geringfügig begünstigt wird. Widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht und nutzt den Service nach Inkrafttreten weiter, gelten die Änderungen als angenommen. Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam.


2.5. Zusatzvereinbarungen und Schriftform: Jegliche Zusatzvereinbarungen, ob vor oder während der Vertragslaufzeit, bedürfen ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.


2.6. Vorgaben des Auftraggebers: Vorgaben des Auftraggebers zum Leistungsinhalt werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn goai sie explizit in das Angebot integriert oder anderweitig schriftlich akzeptiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis durch goai, nur wirksam, wenn goai sie mit einem ausdrücklichen Zusatzvermerk (z.B. „AGB des Auftraggebers akzeptiert“) annimmt. Andernfalls widerspricht goai der Einbeziehung solcher Elemente ausdrücklich. Die bloße Akzeptanz von Leistungsvorgaben des Auftraggebers stellt keine Annahme seiner Rechtstexte dar.


2.7. Rangfolge bei Widersprüchen: Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Individuelles Angebot > spezifische Leistungsbeschreibungen > allgemeine Produktinformationen/Preislisten > diese SaaS-Bedingungen. Individuelle Regelungen gehen generell geltenden Regelungen vor. Vertragselemente von goai haben stets Vorrang vor denen des Auftraggebers.


2.8. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt bei regelungsbedürftigen Lücken.



3. Nutzungsrechte und Geistiges Eigentum


3.1. Grundsatz: Alle Rechte an den von goai erbrachten Leistungen verbleiben bei goai bzw. deren Lizenzgebern.


3.2. Nutzungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht zur Nutzung der vereinbarten Leistungen für eigene betriebliche Zwecke während der Vertragslaufzeit. Dieses Recht ist auf den mit goai vereinbarten Umfang bzw. die Vorgaben der Lizenzgeber beschränkt. Sofern kein spezifischer Umfang definiert wurde, ist das Bearbeitungsrecht auf das gesetzlich zwingend erforderliche Minimum beschränkt.


3.3. Individuelle Anpassungen: Für individuell für den Auftraggeber entwickelte Zusatzfunktionen oder -module im Kontext von goai gilt ebenfalls ein nicht-exklusives Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke während der Vertragslaufzeit.


3.4. Rechte Dritter und Open Source: Leistungen von goai können Komponenten Dritter und Open-Source-Software (OSS) enthalten. Der Auftraggeber beachtet die hierfür geltenden Lizenzbedingungen. Soweit eine Copyleft-Lizenz (z. B. GPL) für von goai ausgelieferte und weitergegebene Software eine Offenlegung von abgeleiteten Code-Bestandteilen verlangt, erfüllt goai diese Pflicht ausschließlich im hierfür zwingend erforderlichen Umfang. Kundenspezifische Inhalte, Daten, Konfigurationen oder Geschäftsgeheimnisse werden nicht veröffentlicht. Eine Veröffentlichung über den zwingenden OSS-Umfang hinaus erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.


3.5. Kein Recht auf Quellcode oder Grundlagen: Der Auftraggeber hat ausschließlich ein Recht zur Nutzung der Leistung als Endprodukt. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsgrundlagen, Arbeitsbehelfen oder Zwischenergebnissen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die goai GmbH ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen über die Leistungserbringung hinaus aufzubewahren.


3.6. Kontrollrecht: Die goai GmbH darf die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch technische Maßnahmen prüfen. Hierzu werden nur die hierfür erforderlichen Nutzungsdaten (z. B. Nutzer-ID, Zeitpunkte, Umfang der Nutzung) verarbeitet. Soweit natürliche Personen betroffen sind, informiert goai hierüber in den Datenschutzinformationen und verarbeitet die Daten auf geeigneter Rechtsgrundlage (Art 6 DSGVO). Setzt goai hierfür externe Dienstleister ein, werden diese als Auftragsverarbeiter mit Art-28-DSGVO-Verträgen eingebunden. Die Daten werden zweckgebunden genutzt und nach Wegfall des Zwecks gelöscht.


3.7. Referenznennung: Die goai GmbH ist berechtigt, auf allen für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf goai und etwaige weitere Urheber hinzuweisen. Die goai GmbH darf zudem, vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Auftraggeber, dessen Namen, Logo, Projektbeschreibungen und -abbildungen als Referenz in eigenen Werbemitteln verwenden, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch entstünde.



4. Pflichten und Verantwortung des Auftraggebers


4.1. Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, goai alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Materialien unaufgefordert, zeitnah und in weiterverarbeitbarer und nutzungsgerechter Form zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst u.a. die Benennung eines Ansprechpartners, die Bereitstellung von Unterlagen, die Abstimmung von Details und die Freigabe von (Teil-)Leistungen. Werden Informationen erst während der Leistungserbringung als notwendig erkannt, sind diese unverzüglich nachzureichen.


4.2. Prüfung und Verantwortung für beigestellte Inhalte: Der Auftraggeber ist für die Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst verantwortlich. Er muss zudem die Systemvoraussetzungen für die Nutzung der SaaS-Dienstleistung von goai einhalten.


4.3. Folgen mangelnder Mitwirkung: Entstehen durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Schäden oder Mehraufwand (auch bei goai), haftet hierfür der Auftraggeber. Die goai GmbH ist in solchen Fällen berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, andere Aufträge vorzuziehen und die Arbeiten erst nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten fortzusetzen, wodurch sich Fristen und Termine verschieben können.


4.4. Freistellung: Wird goai aufgrund von vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzungen (insbes. durch beigestellte Inhalte/Daten oder deren Nutzung) von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber goai von berechtigten Ansprüchen frei, soweit die Ansprüche kausal auf sein Verhalten zurückgehen und kein Mitverschulden von goai vorliegt. Der Auftraggeber unterstützt goai bei der Abwehr in zumutbarem Umfang (Informations- und Dokumentationspflichten). Etwaige Aufwendungen sind auf das erforderliche und angemessene Maß beschränkt.


4.5. Prüfpflicht des Auftraggebers bezüglich Leistungen von goai: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von goai erbrachten Leistungen eigenverantwortlich auf Konformität mit seinen spezifischen rechtlichen Anforderungen (z.B. verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlich) zu prüfen oder durch Experten prüfen zu lassen. Die goai GmbH prüft ihre Leistungen lediglich darauf, ob sie an sich rechtswidrig sind (z.B. Nutzung fremder Werke ohne Lizenz), nicht jedoch auf spezifische Rechtskonformität im geplanten Einsatzkontext des Auftraggebers.



5. Spezifische Nutzungsrichtlinien für den Service von goai


5.1. Verbotene Nutzung: Dem Auftraggeber ist es untersagt, den Service von goai oder die von goai bereitgestellte Infrastruktur (einschließlich Telefonnummern) für gesetzeswidrige, illegale, unerlaubte oder nicht bestimmungsgemäße Zwecke zu verwenden. Insbesondere ist die Durchführung von Kaltakquise (unverlangte Werbeanrufe) strengstens verboten.


5.2. Telefonnummern-Nutzung: Von goai bereitgestellte Telefonnummern dürfen primär für eingehende (Inbound-)Anrufe genutzt werden. Ausgehende Anrufe (Outbound-Calls) über diese Nummern sind nur zulässig, wenn zuvor die dafür notwendigen Daten (insbesondere vollständige Unternehmens- oder Personendaten zur Rufnummernregistrierung) an goai übermittelt und die Registrierung erfolgt ist.


5.3. Zulässige KI-Nutzung: Die Nutzung von goai, einschließlich aller vom Auftraggeber konfigurierten KI-Instanzen, ist ausschließlich für Zwecke gestattet, die im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und im Einklang mit geltenden Gesetzen stehen.


5.4. Verantwortung für KI-Inhalte und sensible Daten: Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner Eingaben, Datenquellen, Konfigurationen und Zwecke verantwortlich und stellt sicher, dass keine unzulässigen Inhalte verarbeitet werden. goai verantwortet den betrieblichen Einsatz des Systems, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, angemessene Sicherheitsmaßnahmen sowie gesetzliche Pflichten (insb. DSGVO). Sensible Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und der Auftraggeber im Dialogfluss angemessene Schutzmaßnahmen (z. B. Verifikation, MFA) vorsieht. Eine Haftungsausschlussklausel für alle KI-Ergebnisse wird nicht vereinbart; die Haftung richtet sich nach Abschnitt 10.


5.5. Partnerbedingungen: Für Auftraggeber, die goai im Rahmen einer Partnerschaft nutzen, gelten ergänzend die jeweils spezifisch vereinbarten Partnerbedingungen. Hierfür steht den Partnern ein gesonderter Partnervertrag zur Verfügung.



6. Service Level, Wartung & Support


6.1. Standard Service Level: Diese Bedingungen definieren das Standard-Service-Level. Darüberhinausgehende Service- oder Wartungsleistungen sind nur geschuldet, wenn explizit vereinbart. Schulungen, umfangreiche Erklärungen oder individuelle Beratungen sind nicht Teil des Standard-Supports, können aber kostenpflichtig beauftragt werden. Die goai GmbH bietet keinen Support für Fremdanwendungen oder integrierte Third-Party Produkte.

Der Support via E-Mail bzw. per Online-Meeting innerhalb der in 6.3 genannten Servicezeiten ist im Abonnement enthalten, jedoch nur in angemessenem Umfang (Fair Use). Inklusive sind insbesondere die Annahme von Störungen (Fehlerklassen nach 6.6), kurze Funktionsanfragen sowie Hinweise zur Selbsthilfe für den ordnungsgemäßen Betrieb. Nicht vom Inklusiv-Support umfasst sind u. a. umfangreiche Konfigurationen oder Anpassungen, Prozess-/Fachberatung, Schulungen/Trainings, Datenmigrationen, Analyse/Behebung von Third-Party-Problemen außerhalb der Sphäre von goai, sowie wiederkehrende oder zeitintensive Supportaufwände.

Sobald absehbar ist, dass eine Anfrage den angemessenen Umfang überschreitet, informiert goai den Auftraggeber vorab und bietet die weitere Unterstützung kostenpflichtig gemäß der jeweils gültigen Preisliste an. Die Einstufung als Inklusiv- oder Zusatz-Support erfolgt nach objektiven Kriterien (Art, Dauer, Wiederholung, Komplexität) und unter billiger Rücksichtnahme auf die Interessen beider Parteien.


6.2. Implementierung, Testphase und kostenpflichtige Folgeanpassungen
Die goai GmbH übernimmt im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs die einmalige Implementierung und Ersteinrichtung des KI-Telefonassistenten. Der Auftraggeber kann den Assistenten sowie das Dashboard im Rahmen eines kostenlosen Tests nutzen: bis zu 14 Kalendertage oder bis zum Erreichen von 50 Telefonie-Minuten (maßgeblich ist die sekundengenau gemessene Verbindungszeit) – je nachdem, was zuerst eintritt („Kostenloser Test“). Nach Ablauf des Kostenlosen Tests ist vor weiterer Nutzung ein kostenpflichtiger Zahlungsplan/Minutenpaket zu wählen; ohne Paketwahl endet der Test automatisch und die Nutzung wird bis zur Paketwahl eingeschränkt.

Abnahme. Gegenüber Unternehmern (iSd § 1 UGB) gelten die Leistungen spätestens mit Ablauf des Kostenlosen Tests oder mit ausdrücklicher schriftlicher Freigabe als abgenommen, sofern nicht bis dahin wesentliche Mängel in Textform angezeigt wurden (konkludente/faktische Abnahme durch Nutzung). Gegenüber Verbrauchern (iSd § 1 KSchG) erfolgt keine fingierte Abnahme durch bloßes Schweigen; eine Abnahme tritt nur bei ausdrücklicher Zustimmung oder bei nachweislicher produktiver Nutzung nach vorherigem klaren Hinweis auf diese Rechtsfolge ein.

Nach Abnahme sind nachträgliche Änderungen, Anpassungen oder Erweiterungen des KI-Telefonassistenten, welche nicht im Paket enthaltenen Support (s. 6.1) nur gegen gesonderte Vergütung möglich. Diese werden auf Basis eines pauschalen Stundensatzes gemäß der jeweils gültigen Preisliste der goai GmbH abgerechnet. Eine Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von mindestens 30 Minuten je Anpassung. Die goai GmbH informiert den Auftraggeber vorab über den voraussichtlichen Aufwand.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Erstellung eines Angebots den vollständigen Leistungsumfang, alle gewünschten Funktionen sowie spezifische Anforderungen an den KI-Telefonassistenten vollständig und eindeutig bekanntzugeben. Unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben können zu zusätzlichem Aufwand und entsprechenden Kosten führen. Einfache Änderungen können vom Auftraggeber selbstständig mithilfe eines bereitgestellten Hilfsdokuments im Dashboard von goai vorgenommen werden.


6.3. Kommunikation und Supportkanäle:
- Hilfeseiten/Dokumentation: Die goai GmbH stellt auf Anfrage Informationen und Lösungen für häufige Fragen zum Service von goai bereit. Der Auftraggeber ist angehalten, diese Ressourcen, insbesondere bei Fragen zu Funktionen (z.B. Rufweiterleitung, Prompt-Gestaltung), primär zu nutzen.
- E-Mail Support: Die sonstige Kommunikation mit dem Support erfolgt ausschließlich schriftlich via E-Mail an support@goai.at
- Servicezeiten: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr (MEZ) und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich.
- Sprachen: Kommunikation ist in Deutsch und Englisch möglich.


6.4. Wartung:
- Geplante Wartung: Die goai GmbH führt regelmäßige und außerplanmäßige Wartungsarbeiten an den Systemen durch. Updates erfolgen nicht in festen Intervallen. Systemwartungen, die eine Serviceunterbrechung erfordern, werden nach Möglichkeit zu Zeiten mit geringsten Auswirkungen für die Auftraggeber durchgeführt. Die goai GmbH informiert so bald wie möglich über geplante Wartungen mit Serviceunterbrechung, deren voraussichtliche Dauer und Zeitpunkt.
- Wartung ohne Unterbrechung: Wartungs- und Aktualisierungsarbeiten, die keine Serviceunterbrechung erfordern, können jederzeit durchgeführt werden.
- Außerordentliche Wartung: In dringenden Fällen (z.B. Fehlerbehebung, Abwehr von Sicherheitsbedrohungen) kann eine Wartung auch ohne vorherige Information des Auftraggebers erfolgen.


6.5. Weiterentwicklung und Updates:
- Der Service von goai und die zugrundeliegende Infrastruktur werden kontinuierlich technisch und inhaltlich weiterentwickelt. Die goai GmbH ist berechtigt, neue Funktionen einzuführen sowie bestehende zu ändern oder einzustellen, sofern dadurch vertragswesentliche Leistungen nicht beeinträchtigt werden oder goai eine angemessene, zumutbare Alternative bereitstellt. Über wesentliche Änderungen informiert goai frühzeitig; bei nachteiligen Änderungen steht ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt zu.

 - Individuelle Anpassungen für einzelne Auftraggeber sind nach Absprache, Zustimmung und Kostenübernahme (Entwicklung und Infrastruktur) durch den Auftraggeber möglich.
- Greift goai Anregungen des Auftraggebers bei der Weiterentwicklung auf, überträgt der Auftraggeber goai umfassende, aber nicht-exklusive Rechte an etwaigen damit verbundenen eigenen Rechten, damit goai das Ergebnis allen Kunden anbieten kann.
- Neue Module oder Funktionserweiterungen kann goai nach eigenem Ermessen als kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzoptionen anbieten.
- Im Zuge der Weiterentwicklung können sich die Systemvoraussetzungen ändern. Informationen hierzu sind via support@goai.at erhältlich.


6.6. Fehlerbehebung:
- Fehlerklassen:
- Klasse 1: Nutzung des Services nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt; schwerwiegender Einfluss auf wesentliche Funktionen/Sicherheit.
- Klasse 2: Zweckmäßige Nutzung ernstlich eingeschränkt; wesentlicher Einfluss, aber Weiterverwendung möglich.
- Klasse 3: Zweckmäßige Nutzung leicht eingeschränkt; unwesentlicher Einfluss, Nutzung mit geringen Einschränkungen möglich.
- Klasse 4: Zweckmäßige Nutzung ohne Einschränkung möglich; kein oder unerheblicher Einfluss.
- Fehlermeldung (Reporting): Fehler sind goai unverzüglich via kontakt@goai.at zu melden. Die Meldung muss eine detaillierte Problembeschreibung (inkl. Betriebssystem/Version, Gerätemodell, Zeitpunkt, betroffene Komponenten, Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Auswirkungen) sowie möglichst Screenshots/Videos enthalten.
- Reaktions- und Behebungszeiten: Angemessene Reaktionszeit bis Beginn der Fehlerbehebung (innerhalb der Servicezeiten): Klasse 1: 24 Stunden; Klasse 2: 72 Stunden; Klasse 3: 4 Wochen; Klasse 4: 8 Wochen. Die Fehlerbehebung erfolgt mit angemessenen Ressourcen und ohne unnötigen Aufschub.


6.7. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit (Uptime):
- Garantierte Uptime: Für Hosting-Dienste schuldet goai eine Verfügbarkeit von 99% im Kalenderjahresmittel.
- Zulässige Nichtverfügbarkeit: Zeiten geplanter Wartungsarbeiten (längste monatliche Wartung, mind. 5 Tage vorher angekündigt) und Zeiten aufgrund von Umständen außerhalb der zumutbaren Kontrolle von goai (höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Terrorakte, Streiks, Ausfälle bei Telekommunikations-/Internetprovidern oder Hosting-Einrichtungen, die nicht goai gehören) gelten als zulässige Nichtverfügbarkeit. Alle anderen Wartungsarbeiten zählen als Nichtverfügbarkeit.
- Berechnung der tatsächlichen Uptime: Gesamtzeit abzüglich zulässiger Nichtverfügbarkeit.
- Gutschrift bei Unterschreitung: Unterschreitet die tatsächliche Uptime die garantierte, kann der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe des doppelten Prozentbetrags der tatsächlichen Unterschreitung fordern. Diese wird von der monatlichen Grundgebühr abgezogen. Der Anspruch ist binnen 60 Tagen ab Bekanntwerden der Unterschreitung via Support-E-Mail geltend zu machen und die Aufrechnung mit der nächsten Rechnung zu erklären. Eine andere Verwendung der Gutschrift ist ausgeschlossen.

goai ist berechtigt, technische Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung (z. B. Ping-Anrufe, ungewöhnliche Call-Bursts, betrügerische Zielnummern) zu implementieren, Anrufe temporär zu blockieren oder zu limitieren und den Auftraggeber zu informieren. Kostenpflichtige Fehlversuche, die vom Auftraggeber oder seinen Endnutzern veranlasst wurden, gelten als Verbrauch.


6.8. Überwachung und Sicherheit: Die goai GmbH betreibt ein eigenes Monitoring-System zur Überwachung der Services (24/7 Benachrichtigung bei wichtigen Infrastruktur-Meldungen) und trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Systeme und Daten. Details zu den Sicherheitsvorkehrungen können auf Anfrage mitgeteilt werden.


6.9. Beschaffenheit von KI-Leistungen (Genauigkeit, Verfügbarkeit, Nutzungshinweise)

a) Der KI-Telefonassistent arbeitet probabilistisch. Ergebnisse beruhen auf statistischen Wahrscheinlichkeiten. Eine jederzeitige, vollumfänglich richtige, vollständige oder ununterbrochen verfügbare Leistung kann nicht zugesagt werden. Erkennungs-, Transkriptions- und Klassifikationsfehler (u. a. Falsch-Positive/Falsch-Negative, „Halluzinationen“), Latenzen sowie Qualitätsschwankungen (z. B. durch Audioqualität, Dialekte, Leitungsstörungen oder Ausfälle von Telekom-/Cloud-Providern) sind betrieblich nicht vollständig vermeidbar.

b) Von goai kommunizierte Leistungskennwerte (z. B. Ziel-Erkennungsraten, Latenz-Zielwerte, Uptime) sind Zielwerte und werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als garantiert vereinbart sind (z. B. gesondertes SLA).

c) goai erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und trifft angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Qualitäts- und Verfügbarkeits­sicherung (vgl. 6.8 und Abschnitt 9).

d) Der Auftraggeber stellt für kritische Anwendungsfälle (insb. rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsame Erklärungen, frist-/sicherheitsrelevante Vorgänge) angemessene Kontrollmechanismen sicher (z. B. Human-in-the-Loop, Freigabe-/Eskalationsprozesse, Fallback auf menschliche Bearbeitung). Der KI-Telefonassistent erteilt keine Rechts-, Steuer- oder Medizinberatung.

e) Zwingende gesetzliche Ansprüche (insb. Gewährleistung, Produkthaftung, Personenschäden) sowie Haftung bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen nach Abschnitt 10.



7. Vergütung und Zahlungsbedingungen


7.1. Preise: Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von goai, bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.


7.2. Abrechnungsmodi:
Die Leistungen von goai werden im Rahmen von Abonnement-Paketen erbracht.

Leistungen werden als monatliche Minutenpakete angeboten (z. B. 300 / 1.000 / 3.000 Min.). Das Paket enthält das jeweils angegebene Minuten- und SMS-Kontingent. Nicht inkludierte Leistungen (z. B. zusätzliche Telefonnummern, SMS, Add-ons) werden gesondert gemäß Preisliste verrechnet.


7.2.1. Verbrauch, Overage & Drosselung

a) Nicht genutzte Paketminuten verfallen am Ende des Abrechnungsmonats, sofern nicht ausdrücklich ein Roll-over vereinbart ist.

b) Bei Überschreitung des Kontingents werden Mehrminuten (Overage) zum jeweils gültigen Minutenpreis abgerechnet und mit der nächsten Periode oder sofort, je nach Vereinbarung, via Stripe eingezogen.

c) goai bzw. der Auftragnehmer selbst kann wahlweise statt Overage eine temporäre Drosselung/Sperre bis zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode vorsehen; hierüber wird im Dashboard informiert.


7.2.2. Upgrade/Downgrade
a) Upgrade: sofort wirksam; das neue Kontingent steht unmittelbar zur Verfügung; bereits gezahlte Beträge werden anteilig angerechnet (Proration).
b) Downgrade: wirkt zum nächsten Abrechnungsmonat.


7.2.3. Messgrundlage & Nachweise

Maßgeblich für die Verbrauchsermittlung sind die System-/Carrier-Logs von goai bzw. der eingesetzten Telefondienste. Diese werden im Dashboard als Nutzungsübersicht bereitgestellt. Einwendungen gegen Abrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben; andernfalls gilt die Abrechnung als anerkannt.


7.3. Zusatzleistungen: Nicht explizit im vereinbarten Honorar enthaltene Leistungen (z.B. nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen) werden gesondert nach dem aktuellen Stundensatz der goai GmbH vergütet.


7.4. Fälligkeit & Einzug über Stripe: Abonnementgebühren für Minutenpakete sind im Voraus zu Beginn jeder Abrechnungsperiode fällig und werden über Stripe mittels der vom Auftraggeber hinterlegten Zahlungsmethode eingezogen. Overage und verbrauchsabhängige Entgelte können laufend oder periodisch nachbelastet werden.


7.5. Gespeicherte Zahlungsmittel & SEPA: Der Auftraggeber ermächtigt goai und Stripe, die hinterlegte Zahlungsmethode für wiederkehrende Entgelte, Overage und Zusatzleistungen zu belasten. Bei SEPA-Lastschrift gilt die Vorabankündigung (Pre-Notification) als erteilt und kann bis zu 2 Tage vor Fälligkeit erfolgen.


7.6. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von goai. Bei Zahlungsverzug ist goai berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen (Zustimmung zur Abholung). Eine Weiterveräußerung durch den Auftraggeber führt zur Abtretung der Kaufpreisforderung an goaizur Sicherstellung.


7.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs Verbot: Der Auftraggeber darf nicht mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von goai aufrechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.


7.8. Zahlungsverzug Abomodell, Dunning & Sperre

a) Scheitert der Einzug, erhält der Auftraggeber mindestens zwei elektronische Mahnungen (mit 3 Tagen und weiteren 7 Tagen Frist).

b) Bei schuldhaftem Verzug ist goai berechtigt, den Zugang zu drosseln oder zu sperren und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) goai kann Schadenersatz inkl. entgangenem Gewinn nach gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.

d) Sperren werden nach vollständigem Zahlungseingang aufgehoben; goai kann eine angemessene Reaktivierungsgebühr verlangen (sofern vereinbart).


7.8.1. Zahlungsverzug Rechnung: Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Verzugszinsen (mindestens 9% p.a.) an. Der Auftraggeber trägt alle Kosten der Forderungseintreibung. Nach erfolgloser Mahnung mit 7-tägiger Nachfrist kann goai alle offenen Forderungen fällig stellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einstellen. Nach weiterer erfolgloser Mahnung an die Geschäftsführung mit erneuter 7-tägiger Frist ist goai bei schuldhaftem Zahlungsverzug zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt und kann Schadenersatz, einschließlich entgangenen Gewinns, nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.


7.9. Ratenzahlung: Bei Vereinbarung von Ratenzahlung gilt Terminsverlust bei Nichtzahlung auch nur einer Rate als vereinbart.


7.10. Preisanpassung: Preisanpassungen werden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden angekündigt. Bei nicht nur geringfügigen Nachteilen steht ein Sonderkündigungsrecht zum Anpassungszeitpunkt zu. Bereits bezahlte Perioden bleiben unverändert.


7.11. Ungerechtfertigter Rücktritt des Auftraggebers: Tritt der Auftraggeber ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von goai vom Auftrag zurück, bleibt der Honoraranspruch von goai bestehen, abzüglich etwaiger Ersparnisse aus nicht getätigten Zukäufen. Gleiches gilt bei Rücktritt von goai aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund.


7.12. Rückerstattungen & nicht genutzte Minuten: Nicht genutzte Paketminuten werden nicht rückerstattet. Gesetzliche Ansprüche (z. B. Minderung bei erheblicher, nachgewiesener Störung) bleiben unberührt.



8. Vertragslaufzeit und Kündigung


8.1. Laufzeit: 8.1. Laufzeit & Verlängerung: Minutenpakete laufen monatlich und verlängern sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn nicht spätestens 7 Tage vor Periodenende gekündigt wird. Kündigungen wirken zum Ende der laufenden Periode. Ein Upgrade kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen; ein Downgrade zum nächsten Abrechnungsmonat.


8.2. Beendigung: Bei Vertragsende oder -ablauf beendet goai unverzüglich den Zugang des Auftraggebers zu den Services der goai GmbH. 


8.3. Kündigung aus wichtigem Grund: Die goai GmbH kann den Vertrag und den Zugang zu den Services und Dienstleistungen jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verstoß gegen Verträge, Richtlinien oder Anweisungen von goai.
- Überlassung von Services von goai oder Zugängen an unbefugte Dritte.
- Nutzung von goai für gesetzeswidrige oder nicht bestimmungsgemäße Zwecke.
- Verursachung von Störungen des Dienstes oder der Infrastruktur.
- Fehlverhalten gegenüber Mitarbeitern von goai.
- Fortgesetzter Zahlungsverzug (siehe Punkt 7.8).


8.4. Unvorhersehbare Ereignisse: Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (z.B. Säumigkeit des Auftraggebers, unvorhersehbare Verzögerungen bei goai oder deren Lieferanten) verlängern Fristen oder verschieben Termine um die Dauer des Ereignisses zzgl. notwendiger organisatorischer Maßnahmen. Die goai GmbH informiert den Auftraggeber hierüber schriftlich.



9. Datenschutz und Auftragsverarbeitung


9.1. Auftragsverarbeitung (AVV): Soweit goai personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verarbeitet, handelt goai als Auftragsverarbeiter (AVV nach Art 28 DSGVO – siehe Abschnitt 9). Soweit goai Daten zu eigenen Zwecken (z. B. Sicherheit, Missbrauchserkennung, Produktanalyse in aggregierter/anonymisierter Form, gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten) verarbeitet, ist goai eigenständig Verantwortlicher; Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen.


9.2. Art, Zweck, Gegenstand der Datenverarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, wie in Angeboten und Verträgen beschrieben. Der Auftraggeber stellt hierfür personenbezogene Daten bereit (z.B. elektronisch, physisch, mündlich). Die Verarbeitung kann u.a. Organisation, Speicherung, Anpassung, Abfrage, Verknüpfung, Löschung umfassen. Hierzu kann die (teil-)automatisierte Verarbeitung durch KI-Modelle (z. B. Transkription, Klassifikation, Generierung von Antworten) gehören.


9.3. Betroffene Daten und Personen: Verarbeitet werden können u.a. Audio-Sprach-Daten (und darin enthaltene personenbezogene Daten), Metadaten, Kontaktdaten, Daten zur Servicequalität. Betroffene Personen sind typischerweise bestehende oder potenzielle Kunden des Auftraggebers. Der Auftraggeber erkennt an, dass goai keinen Einfluss auf die übermittelten Datenkategorien hat (insb. Art. 9 DSGVO-Daten) und verpflichtet sich, goai über notwendige Änderungen an der Liste betroffener Personen zu informieren.


9.4. Pflichten von goai als Auftragsverarbeiter:
- Einhaltung der DSGVO.
- Verarbeitung nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers (Vertrag). Abweichungen bedürfen schriftlicher Zustimmung.
- Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.
- Zugriffsbeschränkung auf notwendiges Personal, das zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (auch nach Vertragsende).
- Ergreifung und Aufrechterhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs); Liste der TOMs auf Anfrage via kontakt@goai.at
- Unterstützung des Auftraggebers bei dessen DSGVO-Pflichten (Betroffenenrechte, Art. 32, Art. 36).
- Unverzügliche Information des Auftraggebers (spätestens 24h) über Datenschutzverletzungen, die überlassene Daten betreffen und Betroffenen Schaden zufügen könnten; Bereitstellung notwendiger Informationen für Meldepflichten.
- Unterstützung bei Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutz-Folgeabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden. Dir goai GmbH führt ein eigenes Verarbeitungsverzeichnis.
- Datenübermittlung an Drittländer/internationale Organisationen nur DSGVO-konform.


9.5. Sub-Auftragsverarbeiter:
goai setzt – je nach Leistungsumfang – Sub-Auftragsverarbeiter ein. Eine aktuelle Liste wird online bereitgestellt und fortlaufend aktualisiert. goai stellt sicher, dass Sub-Auftragsverarbeiter DSGVO-konform eingebunden sind (insb. Art-28-Verträge, angemessenes Schutzniveau, Drittlandübermittlungen nur nach Kapitel V DSGVO). goai informiert den Auftraggeber über geplante Änderungen der Liste in Textform; der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen aus wichtigem Grund widersprechen. Bei ungelöstem Konflikt steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Auftraggeber prüft ergänzend, ob die weitergabe-bezogene Verarbeitung im Rahmen seiner Tätigkeit zulässig ist. Stripe wird als Sub-Auftragsverarbeiter für Zahlungsabwicklung eingesetzt; Details (inkl. Standort, Unterauftragsverarbeiter von Stripe) in der Online-Liste der Sub-Auftragsverarbeiter.


9.6. Auditrechte: Der Auftraggeber (oder beauftragte Vertreter) kann Audits/Inspektionen zur Überprüfung der AVV-Einhaltung durchführen (angemessene Vorankündigung, keine unangemessene Betriebsstörung). Audits bei Sub-Auftragsverarbeitern sind direkt mit diesen abzustimmen. Die goai GmbH stellt notwendige Informationen bereit.


9.7. Dauer und Beendigung der Auftragsverarbeitung: Die AVV gilt für die Dauer der Datenverarbeitung. Bei Beendigung (oder auf Verlangen) wird goai die Daten nach Wahl des Auftraggebers vernichten oder übergeben (sofern keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen). Ohne Weisung erfolgt Vernichtung 6 Monate nach Vertragsende. Die goai GmbH stellt dies auch bei Sub-Auftragsverarbeitern sicher.


9.8. Datenschutzinformationen zum Vertrag mit dem Auftraggeber:
- Die goai GmbH verarbeitet Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter (Nutzungsdaten, Systemstatistiken, Netzwerkdaten) zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO), zur Produktoptimierung, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs 1 lit c DSGVO, z.B. Rechnungslegung) und zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO).
- Datenbereitstellung: Keine Pflicht zur Datenbereitstellung, aber ohne notwendige Daten ggf. kein Vertragsabschluss möglich.
- Speicherdauer: Mind. 7 Jahre gemäß BAO; für Produktentwicklung, Dokumentation, rechtliche Pflichten bis max. 10 Jahre nach Auftragsabschluss. Bei Nicht-Vertragsabschluss ca. 12 Monate. Im Übrigen werden Daten gelöscht, sobald Zweck oder Rechtsgrundlage entfallen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Weitergabe: An typische Empfänger (Banken, Steuerberater, Anwälte) oder aufgrund gesetzlicher Grundlage/Abstimmung.
- Weltweite Verarbeitung: Primär EU. Drittstaatentransfer nur bei Erforderlichkeit für Vertragserfüllung/vorvertragliche Maßnahmen (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO) oder mit ausdrücklicher Einwilligung nach Risikoaufklärung (Art. 49 Abs 1 lit a DSGVO).
- Betroffenenrechte: Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Ein Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO besteht (bei Direktwerbung werden Daten dann nicht mehr dafür verarbeitet).



10. Haftung und Gewährleistung


10.1. Haftungsgrundsätze:
- Bei klassischen Werkleistungen haftet goai für die Zielerreichung.
- Beim reinen Zukauf von Ressourcen (z.B. Arbeitszeit) ist der Auftraggeber für die Zielerreichung verantwortlich; goai haftet nur für auftragsgemäße Ausführung der beauftragten Detailarbeiten.
- Bei eigenmächtigen, nicht vereinbarten Eingriffen oder Änderungen durch den Auftraggeber haftet dieser für den entstehenden Mehraufwand bei goai.

Zulässige Nutzung der KI: Die Nutzung des Services goai, einschließlich aller durch den Auftraggeber konfigurierten oder eingesetzten KI-Instanzen, ist ausschließlich zu Zwecken zulässig, die im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

Haftung für KI-Inhalte: Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, die durch seine Nutzung des Service von goaii erzeugt, verbreitet oder verarbeitet werden, allein verantwortlich und haftet in vollem Umfang gegenüber Dritten und goai.

Verantwortung für sensible Daten: Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er bei der Nutzung des Services von goai sorgfältig darauf achten muss, welche Informationen er der KI übermittelt.

Bei sensiblen Prozessen (z.B. der Abfrage von Bestelldaten, Zugangsdaten oder anderen sicherheitsrelevanten Informationen) ist der Auftraggeber verpflichtet, geeignete Sicherheitsmaßnahmen wie Sicherheitsabfragen oder Mehrfach Authentifizierungen in den Dialogfluss einzubauen.


10.2. Rügepflicht: Der Auftraggeber muss nach Aufforderung zur Zwischenabnahme, nach Übergabe oder nach Aufnahme des Echtbetriebs die Leistungen binnen 8 Tagen schriftlich abnehmen ("freigeben") oder Mängel/Schäden schriftlich rügen. Bei Zwischenabnahme erfolgt Weiterarbeit erst nach Freigabe. Nicht rechtzeitige Abnahme/Rüge gilt als Genehmigung. Verdeckte Mängel sind binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Die Rüge muss detailliert und nachvollziehbar sein. Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Regressansprüche ausgeschlossen. Bei Cloud-Produkten (SaaS) gilt die Abnahme auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nach Übergabe produktiv nutzt (faktische Abnahme), sofern nicht binnen der Rügefrist wesentliche Mängel angezeigt werden.


10.3. Garantie: Besteht für Leistungsteile eine Herstellergarantie, ist diese direkt beim Hersteller geltend zu machen. Bei Garantiezusage durch goai beginnt die Frist mit Übergabe und verjährt 6 Monate ab Kenntnis des Garantiefalls, spätestens mit Ablauf der Garantiefrist. Ohne spezifische Angabe haftet goai für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften im Rahmen der üblichen Verwendung gemäß Vertragszweck.


10.4. Gewährleistung: Für Leistungen unter diesem SaaS-Vertrag besteht ein Recht auf Mangelbehebung gemäß definiertem Service-Level. Für andere Leistungen oder nach Vertragsende erbrachte Leistungen ist die Gewährleistung auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Die goai GmbH hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch (bei nicht wesentlichen Mängeln auch Preisminderung, bei wesentlichen Mängeln auch Wandlung). Eine Mängelbehebung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht und setzt sie nicht neu in Lauf. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.


10.5. Ausschluss von Irrtum und laesio enormis: Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.


10.6. Schadenersatz: Schadenersatzansprüche und andere Haftungsansprüche (insb. Regress) des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von goai beruhen. Solche Ansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 3 Jahre nach der Verletzungshandlung. Ausgenommen sind Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.


10.7. Spezifische Haftungsbegrenzungen:
- Uptime: Haftung bei Nichteinhaltung der garantierten Betriebszeit ist, außer bei Vorsatz beziehungsweise krass grober Fahrlässigkeit, auf die vereinbarte Gutschrift beschränkt.
- Vereinbarte Fremdleistungen/Drittdienste: goai haftet für eigenes Auswahl- und Integrationsverschulden. Für Leistungen und Störungen Dritter, auf die goai keinen Einfluss hat, haftet goai nicht; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

 - Kundenseitig integrierte Fremdleistungen: Keine Haftung von goai. Bei Kenntnis von Rechtswidrigkeit ist goai zur Deaktivierung/Löschung und ggf. Kündigung berechtigt. Der Auftraggeber hält goai schad- und klaglos.
- Services und Komponenten Dritter: Bei Aufbau auf Services Dritter ist verschuldensunabhängige Haftung von goai ausgeschlossen, verschuldensabhängige auf Auswahlverschulden reduziert.
- Kostenlose Leistungen: Jegliche Haftung für kostenlos erbrachte Leistungen/Leistungsteile ist ausgeschlossen.


10.8. Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter: Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.


10.9. Beweislast: Eine Beweislastumkehr zulasten von goai ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, den Zeitpunkt der Feststellung, die Rechtzeitigkeit der Rüge und den Grad des Verschuldens beweisen.


10.10. Nachfrist und Vertragsrücktritt: Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist (mind. 14 Tage) zur Geltendmachung von Ansprüchen oder zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber muss schriftlich per eingeschriebenem Brief erfolgen.



11. Vertraulichkeit und Abwerbeverbot


11.1. Loyalität und Ansehen: Die Vertragspartner verpflichten sich, das Ansehen des jeweils anderen zu fördern und insbesondere keine Kritik gegenüber Dritten zu äußern. Diese Pflicht gilt über ein etwaiges Vertragsende hinaus.


11.2. Geschäftsgeheimnisse: Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim, von kommerziellem Wert aufgrund ihrer Geheimhaltung und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Dies umfasst insbesondere Geschäftsideen, -strategien, Vertragsdetails, Architektur und Sourcecode von goai-Services sowie sicherheitsrelevante Daten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung und Verhinderung unbefugten Erwerbs, Nutzung oder Offenlegung dieser Geheimnisse. Eine Nutzung ist nur im vereinbarten Rahmen zulässig.


11.3. Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von goai abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt für drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei Verstoß ist eine Konventionalstrafe in Höhe des Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters fällig.



12. Schlussbestimmungen


12.1. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Sitz von goai.


12.2. Anwendbares Recht: Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen goai und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen (z.B. UN-Kaufrecht) anzuwenden.


12.3. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Linz als Gerichtsstand vereinbart. Die goai GmbH ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.


Datum der Veröffentlichung der aktuellen Fassung: 16.05.2025


Anhang: Genehmigte Sub-Auftragsverarbeiter


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