AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der goai GmbH
Diese Bedingungen regeln die Bereitstellung von KI-Telefonassistenten und Voice-AI-Infrastruktur der goai GmbH an Unternehmer. Zum Vertrag gehören die Datenschutzanlagen: die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 1), die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2), die Liste der Subprozessoren (Anlage 3) und, für Berufsgeheimnisträger, die Verschwiegenheitserklärung (Anlage 4). goai übermittelt sie dem Auftraggeber mit dem Angebot und stellt sie auf Anfrage jederzeit erneut zur Verfügung.
1. Geltungsbereich und Leistungen
1.1 Vertragspartner und Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der goai GmbH, Am Anger 12, 4053 Haid bei Ansfelden, Österreich, FN 657007 m, Landesgericht Linz („goai“), und ihren Kunden („Auftraggeber“) über KI-Sprachagenten und damit verbundene Leistungen. goai schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinn des § 1 UGB ab. Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG sind vom Vertragsabschluss ausgeschlossen.
1.2 Service. goai stellt dem Auftraggeber einen KI-basierten Sprachagenten für den deutschsprachigen Raum (DACH) als Software-as-a-Service zur Verfügung („Service“). Der Service automatisiert Gespräche mit Menschen, insbesondere Anrufannahme (Inbound), Terminvereinbarung, Lead-Qualifizierung, Auskünfte, Weiterleitung, Transkription und Gesprächsdokumentation. Auf Wunsch führt er auch ausgehende Anrufe (Outbound) nach Abschnitt 5 durch. goai stellt die serverseitige Infrastruktur bereit. Für die Infrastruktur auf Seite des Auftraggebers (Telefonanschlüsse, Endgeräte, Netzwerk, angebundene Systeme) ist der Auftraggeber verantwortlich.
1.3 Betriebsmodelle. Der Service wird nach Angebot als EU-Cloud, als dedizierte Instanz in einem Rechenzentrum nach Wahl des Auftraggebers („dediziertes Rechenzentrum“) oder On-Premise in der Infrastruktur des Auftraggebers betrieben. goai kann geeignete Rechenzentren empfehlen und bindet das gewählte Rechenzentrum an, soweit das technisch möglich ist und das Angebot dies vorsieht. Das vereinbarte Betriebsmodell bestimmt, welche Subprozessoren nach Anlage 3 eingesetzt werden. Bei On-Premise-Betrieb regelt das Angebot ergänzend Installation, Wartung und Updates. Ein Wechsel des Betriebsmodells erfordert eine Vereinbarung.
1.4 Leistungsbeschreibung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich primär aus dem schriftlichen Angebot von goai und ergänzend aus diesen Bedingungen sowie aus individuellen Leistungsbeschreibungen. Angaben aus anderen Quellen, etwa Marketingmaterial oder der Website, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in das Angebot aufgenommen wurden.
1.5 Fachgerechte Leistung und Gestaltungsfreiheit. goai erbringt die Leistungen fachgerecht nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Innerhalb des vereinbarten Rahmens hat goai Gestaltungsfreiheit, wenn mehrere fachgerechte Lösungswege bestehen.
1.6 Austauschbare Leistungen und Teilleistungen. goai darf beschriebene Leistungen durch gleichwertige Leistungen ersetzen, soweit dies dem Ziel des Auftrags nicht widerspricht und dem Auftraggeber zumutbar ist. Bei teilbaren Leistungen darf goai Teilleistungen erbringen und gesondert abrechnen.
1.7 Drittanbieter und Subprozessoren. goai darf zur Leistungserbringung Komponenten, Schnittstellen, Daten oder Produkte Dritter einsetzen, insbesondere Telefonie-, Hosting-, Sprach- und KI-Modellanbieter. Die eingesetzten Subprozessoren ergeben sich aus Anlage 3, die goai dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Für Subprozessoren, die goai in den Service einbindet, haftet goai nach Art 28 Abs 4 DSGVO und Abschnitt 10 wie für eigene Leistungen. Hat der Auftraggeber Drittleistungen ausdrücklich als eigenständige Leistung beauftragt, schuldet goai nur fachgerechte Auswahl, Beauftragung und Koordination und haftet insoweit nur für Auswahlverschulden.
1.8 Kundenseitige Integrationen. Integriert der Auftraggeber eigene oder fremde Komponenten, Daten oder Dienste in die von goai betriebene Umgebung, ist goai dafür lediglich Host-Provider und übernimmt keine Verantwortung für diese Integrationen.
2. Vertragsabschluss und Änderungen
2.1 Vertragsgrundlagen. Grundlage jeder Geschäftsbeziehung sind das Angebot von goai, diese Bedingungen mit den Anlagen 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung sowie gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen und Preislisten. Soweit sie nicht projektspezifisch sind, gelten diese Dokumente auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
2.2 Angebot und Vertragsabschluss. Der Auftraggeber erhält zunächst einen freibleibenden Angebotsentwurf. Nach dessen Abstimmung übermittelt goai ein verbindliches Angebot, an das goai bis zum Ablauf der darin genannten Frist gebunden ist, sonst zwei Wochen ab Zugang. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt, etwa durch Unterschrift, Bestätigung in Textform oder Bestellung über das Online-Bestellsystem von goai. Bei einer Online-Bestellung bestätigt der Auftraggeber aktiv, diese Bedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. Beauftragt der Auftraggeber goai ohne vorheriges Angebot, kommt der Vertrag durch Annahme in Textform oder durch erkennbares Tätigwerden von goai zustande.
2.3 Elektronische Kommunikation und Textform. Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wo diese Bedingungen Schriftform verlangen, genügt Textform. Erklärungen, die an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage) zwischen 8:00 und 16:00 Uhr österreichischer Zeit abgegeben werden, gelten am selben Tag als zugegangen, sonst am nächsten Werktag um 8:00 Uhr. Die Informationspflichten nach § 9 ECG erfüllt goai, indem sie die erforderlichen Angaben vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich bereitstellt.
2.4 Änderung dieser Bedingungen. goai darf diese Bedingungen, Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Anlagen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa eine Gesetzesänderung, Sicherheitsanforderungen, Funktionsanpassungen oder geänderte Kosten. goai teilt jede Änderung mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Änderung gilt, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht und den Service nach Inkrafttreten weiter nutzt. Der Auftraggeber kann bis zum Inkrafttreten widersprechen. Benachteiligt ihn die Änderung nicht nur geringfügig, kann er den Vertrag bis zum Inkrafttreten kostenlos mit Wirkung zum Inkrafttreten kündigen. Widerspricht er, gelten bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode die bisherigen Bedingungen, und goai darf den Vertrag zu diesem Zeitpunkt kündigen. Änderungen von Leistung und Entgelt zulasten des Auftraggebers sind nur nach Punkt 7.10 möglich.
2.5 Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen vor oder während der Vertragslaufzeit bedürfen der Textform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
2.6 Bedingungen des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn goai sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Andernfalls widerspricht goai ihrer Einbeziehung ausdrücklich, auch bei Kenntnis. Vorgaben des Auftraggebers zum Leistungsinhalt werden nur Vertragsbestandteil, wenn goai sie in das Angebot aufnimmt oder ausdrücklich bestätigt. Die bloße Annahme von Leistungsvorgaben ist keine Annahme seiner Rechtstexte.
2.7 Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens Individualvereinbarungen und das individuelle Angebot, zweitens Leistungsbeschreibungen, drittens Preislisten und Produktinformationen, viertens die Anlagen 1 bis 4, fünftens diese Bedingungen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt vorrangig Anlage 1.
2.8 Salvatorische Klausel. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Die Parteien vereinbaren anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
3. Nutzungsrechte, Kundeninhalte und geistiges Eigentum
3.1 Grundsatz. Alle Rechte an den Leistungen von goai, insbesondere an der Software, den Modellen, Konfigurationsbausteinen, Methoden und dem Know-how, verbleiben bei goai oder deren Lizenzgebern.
3.2 Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erhält für die Vertragslaufzeit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, den Service im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Das Recht besteht, solange die jeweils fälligen Entgelte bezahlt werden. Ist kein Umfang vereinbart, ist ein Bearbeitungsrecht auf das gesetzlich zwingend erforderliche Minimum beschränkt.
3.3 Individuelle Anpassungen. Für kundenspezifisch entwickelte Zusatzfunktionen oder Module gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls ein nicht-exklusives Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke während der Vertragslaufzeit.
3.4 Open Source und Rechte Dritter. Die Leistungen können Komponenten Dritter und Open-Source-Software enthalten. Der Auftraggeber beachtet die dafür geltenden Lizenzbedingungen. Verlangt eine Copyleft-Lizenz die Offenlegung von abgeleiteten Code-Bestandteilen, erfüllt goai diese Pflicht nur im zwingend erforderlichen Umfang. Kundeninhalte, Konfigurationen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden dabei nicht veröffentlicht.
3.5 Kein Anspruch auf Quellcode. Der Auftraggeber hat ausschließlich das Recht, die Leistung als Endprodukt zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsgrundlagen, Arbeitsbehelfen oder Zwischenergebnissen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.6 Kundeninhalte. Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten, Wissensquellen und Dokumenten sowie an den im Betrieb entstehenden Gesprächsaufzeichnungen, Transkripten und Gesprächsdaten („Kundeninhalte“), soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Er räumt goai das nicht-exklusive, auf die Vertragslaufzeit und den Zweck der Leistungserbringung beschränkte Recht ein, Kundeninhalte zu speichern, zu verarbeiten und an Subprozessoren nach Anlage 3 weiterzugeben, soweit dies für den Service erforderlich ist.
3.7 Kein Training mit Kundeninhalten. goai verwendet Kundeninhalte und Gesprächsdaten nicht zum Training von KI-Modellen und verpflichtet Subprozessoren vertraglich, sie nicht zum Training eigener Modelle zu verwenden. Zulässig bleibt die Auswertung aggregierter, nicht personenbezogener Betriebskennzahlen (etwa Minuten, Latenzen, Fehlerraten) für Abrechnung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Service.
3.8 Anregungen des Auftraggebers. Greift goai Anregungen des Auftraggebers zur Weiterentwicklung auf, räumt der Auftraggeber goai das nicht-exklusive, unbefristete Recht ein, die Anregung ohne Vergütung für alle Kunden umzusetzen. Kundeninhalte und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind davon ausgenommen.
3.9 Kontrollrecht. goai darf die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch technische Maßnahmen prüfen. Dafür werden nur die erforderlichen Nutzungsdaten verarbeitet (etwa Nutzerkennung, Zeitpunkte, Nutzungsumfang), soweit natürliche Personen betroffen sind auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit b und f DSGVO. Setzt goai dafür externe Dienstleister ein, bindet sie diese als Auftragsverarbeiter nach Art 28 DSGVO ein. Die Daten werden nach Wegfall des Zwecks gelöscht.
3.10 Referenznennung. Jeder Auftraggeber, der die Lösung, die Agents oder die Plattform von goai nutzt, erlaubt goai, seinen Namen und sein Logo sowie eine kurze Beschreibung des Anwendungsfalls (Branche, Zweck und Einsatzbereich des KI-Telefonassistenten) als Referenz in eigenen Werbemitteln zu verwenden, etwa auf der Website, in Präsentationen, Angeboten und Social-Media-Beiträgen. Dafür räumt der Auftraggeber goai ein nicht ausschließliches, widerrufliches Nutzungsrecht an Namen und Logo ein. Er kann die Erlaubnis jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. goai entfernt die Referenz dann innerhalb von 30 Tagen aus den online verfügbaren Werbemitteln und verwendet sie in neuen Werbemitteln nicht mehr. Bereits verteilte oder gedruckte Unterlagen muss goai nicht zurückrufen. Ein Entgelt steht dem Auftraggeber für die Referenznennung nicht zu. Darüber hinausgehende Inhalte, etwa Kennzahlen, Zitate, Screenshots, Gesprächsaufzeichnungen oder vertrauliche Projektdetails, verwendet goai nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Unterliegt der Auftraggeber einer gesetzlichen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, bedarf jede Referenznennung seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung in Textform. goai darf auf den von ihr erstellten Leistungen auf sich als Urheber hinweisen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt goai alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Materialien unaufgefordert, zeitnah und in weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. Dazu gehören die Benennung eines Ansprechpartners, die Bereitstellung von Unterlagen, die Abstimmung von Details und die Freigabe von Teilleistungen. Werden Informationen erst während der Leistungserbringung als notwendig erkannt, reicht der Auftraggeber sie unverzüglich nach.
4.2 Beigestellte Inhalte und Systemvoraussetzungen. Der Auftraggeber ist für die Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Informationen, Wissensquellen und Leistungen selbst verantwortlich. Er hält die Systemvoraussetzungen für die Nutzung des Service ein.
4.3 Folgen mangelnder Mitwirkung. Entstehen durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung Schäden oder Mehraufwand, auch bei goai, trägt diese der Auftraggeber. goai darf die Leistungserbringung dann unterbrechen, andere Aufträge vorziehen und erst nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten fortsetzen. Fristen und Termine verschieben sich entsprechend.
4.4 Verantwortlicher und Information der Anrufer. Der Auftraggeber setzt den Service in seinem Geschäftsprozess ein und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Anrufer Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 DSGVO. Er sorgt dafür, dass er eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung hat und die Anrufer nach Art 13 und 14 DSGVO informiert werden.
4.5 Gesprächsaufzeichnung. Werden Gespräche aufgezeichnet oder transkribiert, stellt der Auftraggeber sicher, dass alle Gesprächsbeteiligten vor der Aufzeichnung informiert werden und, soweit erforderlich, eingewilligt haben, insbesondere nach § 161 Abs 3 TKG 2021 und Art 6 DSGVO. goai richtet die Ansage zu Gesprächsbeginn nach den Vorgaben des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber legt die Speicherdauer der Aufzeichnungen und Transkripte fest.
4.6 Sensible Daten und Schutzmaßnahmen im Dialog. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 DSGVO dürfen nur verarbeitet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei sensiblen Prozessen, etwa der Abfrage von Bestelldaten, Zugangsdaten oder anderen sicherheitsrelevanten Informationen, sieht der Auftraggeber im Dialogfluss geeignete Schutzmaßnahmen vor, zum Beispiel eine Identitätsprüfung oder Mehr-Faktor-Authentifizierung. goai setzt diese Maßnahmen technisch nach den Vorgaben des Auftraggebers um.
4.7 Rechtliche Prüfung. Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich oder durch Experten, ob der Einsatz des Service mit seinen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist, etwa verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- und telekommunikationsrechtlich. goai prüft ihre Leistungen nur darauf, ob sie an sich rechtswidrig sind, etwa durch die Nutzung fremder Werke ohne Lizenz, nicht aber auf die Rechtskonformität im konkreten Einsatzkontext des Auftraggebers. goai unterstützt mit Standardinformationen, insbesondere den Anlagen 1 bis 3.
4.8 Freistellung. Nimmt ein Dritter goai wegen Rechtsverletzungen in Anspruch, die der Auftraggeber zu vertreten hat, etwa durch beigestellte Inhalte, deren Nutzung oder fehlende Information und Einwilligung der Anrufer, stellt der Auftraggeber goai von berechtigten Ansprüchen frei, soweit sie auf sein Verhalten zurückgehen und kein Mitverschulden von goai vorliegt. Er unterstützt goai bei der Abwehr im zumutbaren Umfang. Aufwendungen von goai sind auf das erforderliche und angemessene Maß beschränkt.
4.9 Berufsgeheimnis. Unterliegt der Auftraggeber einer gesetzlichen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, etwa als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater, prüft er selbst, ob der Einsatz des Service nach den für ihn geltenden berufs- und strafrechtlichen Vorschriften zulässig ist. In diesem Fall gilt die Verschwiegenheitserklärung in Anlage 4 mit Vertragsschluss, ohne dass es einer gesonderten Unterzeichnung bedarf.
5. Nutzungsrichtlinien, KI und Outbound
5.1 Zulässige Nutzung. Der Service darf ausschließlich im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und im Einklang mit den geltenden Gesetzen genutzt werden. Untersagt ist die Nutzung des Service oder der von goai bereitgestellten Infrastruktur, einschließlich der Rufnummern, für gesetzeswidrige, unerlaubte oder nicht bestimmungsgemäße Zwecke.
5.2 Verbotene Nutzung. Insbesondere untersagt sind (a) Werbeanrufe ohne die nach § 174 TKG 2021 erforderliche vorherige Einwilligung des Angerufenen (Kaltakquise), (b) die Weitergabe von Zugängen an unbefugte Dritte, (c) das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen und das Zurückentwickeln des Service, (d) das systematische Auslesen von Antworten des Service, um eigene oder fremde KI-Modelle zu trainieren, und (e) die Nutzung des Service zum Aufbau eines konkurrierenden Produkts.
5.3 Outbound. Ausgehende Anrufe führt der Service nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und Freischaltung durch. Dafür gilt: (a) Der Auftraggeber hat für jeden angerufenen Teilnehmer die erforderliche vorherige Einwilligung nach § 174 TKG 2021 und kann sie auf Verlangen nachweisen, (b) er übermittelt Rufnummern nach den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben und unterdrückt oder verfälscht sie nicht, (c) er berücksichtigt Widersprüche und Widerrufe unverzüglich und sperrt die Rufnummer für weitere Anrufe, (d) die für die Rufnummernregistrierung erforderlichen Daten sind an goai übermittelt und die Registrierung ist erfolgt. Bei begründeten Anhaltspunkten für Rechtsverstöße, etwa Beschwerden von Angerufenen oder Behörden, darf goai Outbound-Kampagnen bis zur Klärung aussetzen.
5.4 Rufnummern und Absenderkennungen. Von goai bereitgestellte Rufnummern dürfen primär für eingehende Anrufe genutzt werden. Ausgehende Anrufe über diese Nummern sind erst nach Übermittlung der erforderlichen Unternehmens- oder Personendaten und erfolgter Registrierung zulässig. Für SMS-Absenderkennungen reicht goai die Registrierung für den Auftraggeber ein, der dafür die erforderlichen Unterlagen bereitstellt, etwa Registerauszug und Nachweis der Vertretungsbefugnis.
5.5 Offenlegung des KI-Einsatzes. Der Service weist Anrufer zu Beginn des Gesprächs darauf hin, dass sie mit einem KI-System sprechen (Art 50 Abs 1 KI-VO, anwendbar seit 2. August 2026). Der Auftraggeber darf diesen Hinweis nicht deaktivieren. Soweit der Service synthetische Audioinhalte erzeugt, kennzeichnet goai diese nach dem Stand der Technik und den geltenden Vorgaben in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt (Art 50 Abs 2 KI-VO). Im Verhältnis zur KI-Verordnung ist goai Anbieter und der Auftraggeber Betreiber des KI-Systems. Jede Partei erfüllt die Pflichten, die sie als Anbieter beziehungsweise Betreiber treffen. Der Auftraggeber sorgt, soweit gesetzlich gefordert, für ausreichende KI-Kompetenz seines Personals.
5.6 Sicherheitskritische Einsatzfelder. Der Service darf nicht zur Entgegennahme von Notrufen an öffentliche Notrufdienste und nicht für medizinische Triage oder Behandlungsentscheidungen eingesetzt werden. Entscheidungen mit erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Wirkung für Anrufer dürfen nicht ohne menschliche Kontrolle automatisiert getroffen werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind und die dort festgelegten Schutzmaßnahmen bestehen.
5.7 Verantwortung für Eingaben und Konfiguration. Der Auftraggeber verantwortet seine Eingaben, Datenquellen, Wissensquellen, Konfigurationsvorgaben und Zwecke. goai verantwortet den betrieblichen Einsatz des Systems, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, angemessene Sicherheitsmaßnahmen und die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten, insbesondere nach der DSGVO. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 10.
5.8 Missbrauchsschutz. goai darf technische Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung einrichten, etwa gegen Ping-Anrufe, ungewöhnliche Anrufspitzen oder betrügerische Zielnummern, und Anrufe dafür vorübergehend blockieren oder begrenzen. goai informiert den Auftraggeber darüber. Kostenpflichtige Fehlversuche, die der Auftraggeber oder seine Endnutzer veranlasst haben, gelten als Verbrauch.
5.9 Partnerbedingungen. Für Auftraggeber, die goai im Rahmen einer Partnerschaft nutzen, gelten ergänzend die jeweils vereinbarten Partnerbedingungen.
5.10 Keine ausschließlich automatisierte Entscheidung. Der Service ist nicht dazu bestimmt, ausschließlich automatisiert Entscheidungen zu treffen, die gegenüber betroffenen Personen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen (Art 22 DSGVO). Setzt der Auftraggeber den Service dennoch so ein, ist er als Verantwortlicher dafür verantwortlich, die Voraussetzungen des Art 22 DSGVO einzuhalten, insbesondere eine zulässige Rechtsgrundlage und ein angemessenes Maß menschlichen Eingreifens sicherzustellen.
5.11 Keine Stimmidentifikation. Der Service ist nicht dazu bestimmt, Personen anhand ihrer Stimme zu identifizieren oder zu verifizieren. goai erstellt und vergleicht keine Stimmprofile und verarbeitet keine biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen. Setzt der Auftraggeber eigene oder integrierte Fremdleistungen zur Stimm- oder Sprechererkennung ein, gelten die Punkte 1.8 und 10.6 Buchstabe b, und er verantwortet die datenschutzrechtliche Einordnung.
6. Service Level, Support und Wartung
6.1 Standard-Service-Level. Diese Bedingungen legen das Standard-Service-Level fest. Weitergehende Service- oder Wartungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Support per E-Mail oder Online-Meeting innerhalb der Servicezeiten nach Punkt 6.3 ist im Abonnement im vereinbarten Support-Kontingent und im angemessenen Umfang enthalten. Inbegriffen sind die Annahme von Störungen, kurze Funktionsanfragen und Hinweise zur Selbsthilfe. Nicht umfasst sind umfangreiche Konfigurationen oder Anpassungen, Prozess- und Fachberatung, Schulungen, Datenmigrationen, die Analyse und Behebung von Problemen Dritter außerhalb der Sphäre von goai sowie wiederkehrende oder zeitintensive Supportaufwände. Support für Fremdanwendungen und integrierte Produkte Dritter erbringt goai nicht. Sobald absehbar ist, dass eine Anfrage das Support-Kontingent überschreitet, informiert goai den Auftraggeber vorab und rechnet die weitere Unterstützung nach Punkt 7.6 ab. Die Einstufung erfolgt nach objektiven Kriterien (Art, Dauer, Wiederholung, Komplexität) und unter billiger Rücksicht auf die Interessen beider Parteien.
6.2 Demo, Einrichtung und Abnahme. Vor Vertragsschluss kann goai dem Auftraggeber einen Demo-Assistenten bereitstellen, mit dem er den Service kostenlos und unverbindlich testen kann. Umfang und Dauer der Demo legt goai fest. Ein Anspruch auf eine Demo besteht nicht. Nach Vertragsschluss übernimmt goai im vereinbarten Umfang die Einrichtung, Integration und Inbetriebnahme des KI-Telefonassistenten. Der Auftraggeber gibt dafür den Leistungsumfang und alle Anforderungen vollständig und eindeutig bekannt. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Textform freigibt oder den Service produktiv nutzt und binnen 8 Tagen nach Aufnahme des Echtbetriebs keine wesentlichen Mängel in Textform anzeigt. Laufende Anpassungen am Gesprächsleitfaden und an den Wissensquellen sind im Rahmen von Punkt 6.1 im Abonnement enthalten. Zusätzlich kann der Auftraggeber Änderungen jederzeit selbst im Dashboard vornehmen. Neue Integrationen, zusätzliche Assistenten und Funktionserweiterungen nach der Abnahme vergütet der Auftraggeber nach Punkt 7.6. goai informiert ihn vorab über den voraussichtlichen Aufwand.
6.3 Ansprechpartner, Kanäle und Servicezeiten. goai benennt einen festen Ansprechpartner für Betreuung und Support. Die Kommunikation mit dem Support erfolgt per E-Mail an support@goai.at oder per Online-Meeting. Die Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr österreichischer Zeit, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich. Die Kommunikation ist in Deutsch und Englisch möglich. Der Auftraggeber nutzt zunächst die bereitgestellten Hilfeseiten und Dokumentationen, insbesondere bei Fragen zu Funktionen wie Rufweiterleitung oder Prompt-Gestaltung.
6.4 Wartung. goai führt regelmäßige und außerplanmäßige Wartungsarbeiten durch. Wartungen mit Serviceunterbrechung legt goai nach Möglichkeit auf Zeiten mit den geringsten Auswirkungen und kündigt sie mit voraussichtlicher Dauer so bald wie möglich an. Wartungen ohne Unterbrechung sind jederzeit möglich. In dringenden Fällen, etwa bei Fehlerbehebung oder zur Abwehr von Sicherheitsbedrohungen, darf goai auch ohne vorherige Information warten.
6.5 Weiterentwicklung und Änderungen des Service. goai entwickelt den Service und die Infrastruktur laufend weiter. goai darf neue Funktionen einführen sowie bestehende ändern oder einstellen, soweit vertragswesentliche Leistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden oder goai eine angemessene, zumutbare Alternative bereitstellt. Über wesentliche Änderungen informiert goai frühzeitig. Bei nachteiligen Änderungen hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung. Neue Module oder Funktionserweiterungen darf goai als kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzoptionen anbieten. Individuelle Anpassungen für einzelne Auftraggeber sind nach Absprache und gegen Übernahme der Entwicklungs- und Infrastrukturkosten möglich. Im Zuge der Weiterentwicklung können sich die Systemvoraussetzungen ändern, über die goai auf Anfrage informiert.
6.6 Fehlerklassen und Reaktionszeiten. Störungen sind goai unverzüglich an support@goai.at zu melden, mit einer nachvollziehbaren Beschreibung (betroffene Komponenten, Zeitpunkt, Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Auswirkung) und möglichst mit Screenshots oder Videos. goai beginnt die Fehlerbehebung innerhalb der Servicezeiten in folgenden angemessenen Zeiträumen und setzt dafür angemessene Ressourcen ohne unnötigen Aufschub ein:
- Klasse 1: Nutzung nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt, schwerwiegender Einfluss auf wesentliche Funktionen oder Sicherheit. Reaktionszeit 24 Stunden.
- Klasse 2: Zweckmäßige Nutzung ernstlich eingeschränkt, Weiterverwendung möglich. Reaktionszeit 72 Stunden.
- Klasse 3: Zweckmäßige Nutzung leicht eingeschränkt, unwesentlicher Einfluss. Reaktionszeit 4 Wochen.
- Klasse 4: Nutzung ohne Einschränkung möglich, kein oder unerheblicher Einfluss. Reaktionszeit 8 Wochen.
6.7 Verfügbarkeit. Für den Betrieb in der EU-Cloud schuldet goai eine Verfügbarkeit von 99 % im Kalenderjahresmittel. Als zulässige Nichtverfügbarkeit gelten geplante Wartungsarbeiten, die mindestens 5 Werktage vorher per E-Mail angekündigt wurden, bis höchstens 4 Stunden pro Kalendermonat, und Zeiten aufgrund von Umständen außerhalb der zumutbaren Kontrolle von goai, etwa höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Terrorakte und Arbeitskampfmaßnahmen. Ausfälle von Subprozessoren, die goai für Kernfunktionen des Service einsetzt, insbesondere Telefonie-, Hosting- und KI-Dienste, gelten nicht als zulässige Nichtverfügbarkeit, soweit goai ihre Auswahl oder Steuerung zu vertreten hat. Ausfälle der vom Auftraggeber beigestellten oder integrierten Infrastruktur sowie allgemeine Störungen des öffentlichen Internets außerhalb der von goai genutzten Dienste bleiben zulässige Nichtverfügbarkeit. Die tatsächliche Verfügbarkeit ergibt sich aus der Gesamtzeit abzüglich der zulässigen Nichtverfügbarkeit. Unterschreitet sie die garantierte Verfügbarkeit, kann der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe des doppelten Prozentbetrags der Unterschreitung auf die monatliche Grundgebühr verlangen. Er macht den Anspruch binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Unterschreitung per E-Mail an den Support geltend und erklärt die Aufrechnung mit der nächsten Rechnung. Eine andere Verwendung der Gutschrift ist ausgeschlossen. Beim Betrieb im dedizierten Rechenzentrum und On-Premise gelten die im Angebot vereinbarten Service-Level.
6.8 Überwachung und Sicherheit. goai betreibt ein eigenes Monitoring der Services mit Benachrichtigung bei wichtigen Infrastruktur-Meldungen und trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Systeme und Daten. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in Anlage 2 beschrieben.
6.9 Beschaffenheit von KI-Leistungen. (a) Der KI-Telefonassistent arbeitet probabilistisch. Seine Ergebnisse beruhen auf statistischen Wahrscheinlichkeiten. Eine jederzeit vollständig richtige, vollständige oder ununterbrochen verfügbare Leistung kann nicht zugesagt werden. Erkennungs-, Transkriptions- und Klassifikationsfehler, Antworten ohne Grundlage („Halluzinationen“), Latenzen und Qualitätsschwankungen, etwa durch Audioqualität, Dialekte, Leitungsstörungen oder Ausfälle von Telekom- und Cloud-Anbietern, sind betrieblich nicht vollständig vermeidbar. (b) Von goai genannte Leistungskennwerte, etwa Zielwerte für Erkennungsrate, Latenz oder Automatisierungsgrad, sind Zielwerte. Sie werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als garantiert vereinbart sind, zum Beispiel in einem gesonderten SLA. (c) goai erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und trifft angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Qualitäts- und Verfügbarkeitssicherung. (d) Für kritische Anwendungsfälle, insbesondere rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsame Erklärungen sowie frist- oder sicherheitsrelevante Vorgänge, stellt der Auftraggeber angemessene Kontrollmechanismen sicher, zum Beispiel Freigabe- und Eskalationsprozesse und einen Rückfall auf menschliche Bearbeitung. Der KI-Telefonassistent erteilt keine Rechts-, Steuer- oder Medizinberatung. (e) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Im Übrigen gilt Abschnitt 10.
7. Vergütung und Zahlung
7.1 Preise. Alle Preise verstehen sich ab dem Sitz von goai in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Pakete und Minutenkontingent. goai erbringt die Leistungen im Rahmen eines monatlichen Pakets. Das monatliche Mindestentgelt ergibt sich aus dem Angebot. Das Angebot legt fest, welches Minuten- und SMS-Kontingent und wie viele gleichzeitige Leitungen enthalten sind. Alle Assistenten, Standorte und Projekte eines Auftraggebers nutzen ein gemeinsames Kontingent. Anstelle eines Pakets können ein Minutenpool oder, etwa für Pilotprojekte, eine Abrechnung nach Verbrauch vereinbart werden. Nicht enthaltene Leistungen, etwa zusätzliche Rufnummern, SMS, gleichzeitige Leitungen oder Zusatzbausteine, verrechnet goai nach Angebot oder Preisliste.
7.3 Minutenabrechnung und Mehrverbrauch. Abgerechnet wird die sekundengenau gemessene Gesprächsdauer. Anrufe, bei denen keine Verbindung zustande kommt, werden nicht verrechnet. Für ausgehende Anrufe und Weiterleitungen gelten die Umrechnungsfaktoren laut Angebot oder Preisliste. Nicht genutzte Minuten verfallen am Ende des Abrechnungsmonats, sofern kein Übertrag vereinbart ist. Minuten über das Kontingent hinaus verrechnet goai zum Preis für Mehrminuten laut Angebot mit der nächsten Abrechnung. Gesetzliche Ansprüche, etwa auf Minderung bei erheblicher, nachgewiesener Störung, bleiben unberührt.
7.4 Messgrundlage und Einwendungen. Für die Verbrauchsermittlung sind die System- und Carrier-Logs von goai und der eingesetzten Telefondienste maßgeblich. Sie werden im Dashboard als Nutzungsübersicht bereitgestellt. Für ausgehende Anrufe und Weiterleitungen können abweichende Minutenfaktoren gelten, die sich aus Angebot oder Preisliste ergeben. Einwendungen gegen eine Abrechnung sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum in Textform zu erheben, sonst gilt die Abrechnung als anerkannt. Darauf weist goai in der Rechnung hin.
7.5 Upgrade und Downgrade. Ein Upgrade wirkt sofort. Das neue Kontingent steht unmittelbar zur Verfügung, und bereits bezahlte Beträge werden anteilig angerechnet. Ein Downgrade wirkt zum nächsten Abrechnungsmonat.
7.6 Stundensatz und Zusatzleistungen. Support über das vereinbarte Support-Kontingent hinaus, Einrichtung, Integration und sonstige Leistungen, die nicht im Paket enthalten sind, etwa neue Schnittstellen, zusätzliche Assistenten oder Funktionserweiterungen, vergütet der Auftraggeber nach Zeitaufwand zum Stundensatz laut Angebot oder Preisliste, abgerechnet je angefangene 15 Minuten, soweit keine Pauschale vereinbart ist.
7.7 Fälligkeit und Einzug über Stripe. Abonnementgebühren sind im Voraus zu Beginn jeder Abrechnungsperiode fällig und werden über Stripe mit der vom Auftraggeber hinterlegten Zahlungsmethode eingezogen. Mehrverbrauch und andere verbrauchsabhängige Entgelte können laufend oder periodisch nachbelastet werden. Sonstige Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen werden elektronisch übermittelt.
7.8 Gespeicherte Zahlungsmittel und SEPA. Der Auftraggeber ermächtigt goai und Stripe, die hinterlegte Zahlungsmethode für wiederkehrende Entgelte, Mehrverbrauch und Zusatzleistungen zu belasten. Bei SEPA-Lastschrift gilt die Vorabankündigung als erteilt und darf bis zu 2 Tage vor Fälligkeit erfolgen.
7.9 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
7.10 Wertsicherung und Preisanpassung. Die Entgelte sind nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria in der jeweils aktuellen Basis wertgesichert. Ausgangsbasis ist die Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses. goai darf die Entgelte höchstens einmal pro Kalenderjahr entsprechend der Indexveränderung anpassen und teilt die Anpassung in Textform mit. Darüber hinaus darf goai die Entgelte anpassen, wenn sich die Kosten für Telefonie, Hosting, Sprach- oder KI-Modelle von Dritten nachweislich ändern. goai kündigt solche Anpassungen mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform an. Wird der Auftraggeber dadurch nicht nur geringfügig benachteiligt, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt der Anpassung außerordentlich kündigen. Bereits bezahlte Perioden bleiben unverändert.
7.11 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie der Pauschalbetrag nach § 458 UGB. Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus die notwendigen und zweckmäßigen Kosten der Betreibung. Scheitert der Einzug über Stripe, erhält der Auftraggeber mindestens zwei elektronische Mahnungen mit Fristen von 3 Tagen und weiteren 7 Tagen. Danach darf goai den Zugang drosseln oder sperren und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bei Rechnungen darf goai nach erfolgloser Mahnung mit 7-tägiger Nachfrist alle offenen Forderungen fällig stellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einstellen. Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung an die Geschäftsführung mit erneuter Frist von 7 Tagen darf goai bei schuldhaftem Zahlungsverzug aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Eine Sperre wird nach vollständigem Zahlungseingang aufgehoben, wofür eine angemessene Reaktivierungsgebühr verlangt werden kann, sofern sie vereinbart ist.
7.12 Ratenzahlung. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt Terminsverlust, wenn auch nur eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.
7.13 Vorzeitige Beendigung durch den Auftraggeber. Beendet der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, ohne dass goai vorsätzlich oder krass grob fahrlässig eine Pflicht verletzt hat, bleibt der Entgeltanspruch von goai bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn goai aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt. Punkt 8.4 bleibt unberührt.
7.14 Eigentumsvorbehalt. Werden ausnahmsweise Waren geliefert, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von goai.
8. Laufzeit, Kündigung und Wechsel
8.1 Laufzeit und Verlängerung. Der erste Abrechnungsmonat ist ohne Bindung. Der Auftraggeber kann den Vertrag zu dessen Ende kündigen. Kündigt er nicht, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Beginn des ersten Abrechnungsmonats, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat, wenn nicht eine Partei mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungsmonats kündigt. Ein Upgrade ist jederzeit möglich. Ein Downgrade verkürzt die Mindestlaufzeit nicht.
8.2 Form der Kündigung. Kündigungen bedürfen der Textform und sind bei Kündigung durch den Auftraggeber an den im Angebot genannten Ansprechpartner von goai und bei Kündigung durch goai an die im Vertrag genannte Adresse des Auftraggebers zu richten.
8.3 Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Vor einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung setzt die kündigende Partei eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen, außer die Fortsetzung ist unzumutbar. Wichtige Gründe für goai sind insbesondere (a) ein Verstoß gegen Verträge, Richtlinien oder Anweisungen von goai, (b) die Überlassung des Service oder von Zugängen an unbefugte Dritte, (c) die Nutzung für gesetzeswidrige oder nicht bestimmungsgemäße Zwecke, (d) die Verursachung von Störungen des Dienstes oder der Infrastruktur, (e) schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber Mitarbeitern von goai und (f) fortgesetzter Zahlungsverzug nach Punkt 7.11.
8.4 Wechsel zu einem anderen Anbieter. Der Auftraggeber kann jederzeit mit einer Wechselfrist von zwei Monaten ab Zugang einer Mitteilung in Textform verlangen, (a) zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln, (b) auf eine eigene Infrastruktur umzusteigen oder (c) seine Kundeninhalte löschen zu lassen. An die Wechselfrist schließt sich eine Übergangsfrist von höchstens 30 Tagen an, in der goai den Wechsel unterstützt und den Service in der vereinbarten Qualität weiter erbringt. Ist der Wechsel in dieser Zeit technisch nicht durchführbar, teilt goai das binnen 14 Tagen nach der Mitteilung mit Begründung mit. Die Übergangsfrist verlängert sich dann auf höchstens 7 Monate. goai stellt dem Auftraggeber seine exportierbaren Kundeninhalte und digitalen Vermögenswerte, insbesondere Gesprächsaufzeichnungen, Transkripte, Anrufprotokolle, Wissensquellen und Konfigurationen, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit (etwa JSON, CSV oder Audiodateien) und nennt auf Anfrage die verfügbaren Formate und das Verfahren. goai erhebt für den Wechsel ohne zusätzlichen Aufwand kein gesondertes Wechselentgelt. Die Entgelte für die Nutzung des Service bis zum Ende der Übergangsfrist bleiben geschuldet. Wechselt der Auftraggeber vor Ablauf der Mindestlaufzeit nach Punkt 8.1, schuldet er die bis zu deren Ende anfallenden Grundgebühren als verhältnismäßige Vorfälligkeitsentschädigung. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels endet der Vertrag.
8.5 Datenabruf, Zugangsende und Löschung. Nach Vertragsende, bei einem Wechsel nach Punkt 8.4 nach Ende der Übergangsfrist, kann der Auftraggeber die Kundeninhalte noch mindestens 30 Tage lang abrufen. Dafür bleiben Dashboard und Exportfunktion verfügbar. Danach beendet goai den Zugang und löscht die Kundeninhalte innerhalb von weiteren 30 Tagen vollständig, auch bei Subprozessoren, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Auftraggeber kann die Löschung auch früher verlangen.
8.6 Unvorhersehbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, etwa Säumnis des Auftraggebers oder unvorhersehbare Verzögerungen bei goai oder ihren Lieferanten, verlängern Fristen oder verschieben Termine um die Dauer des Ereignisses zuzüglich der notwendigen organisatorischen Maßnahmen. goai informiert den Auftraggeber darüber schriftlich.
9. Datenschutz
9.1 Rollen. Verarbeitet goai personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers zur Erbringung des Service, ist goai Auftragsverarbeiter und der Auftraggeber Verantwortlicher. Dafür gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung in Anlage 1, die Vertragsbestandteil ist. Verarbeitet goai Daten zu eigenen Zwecken, nämlich für Abrechnung, gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten, Sicherheit und Missbrauchserkennung sowie die Verwaltung der Geschäftsbeziehung, ist goai insoweit eigenständig Verantwortlicher. Gesprächsinhalte verwendet goai nicht zum Training oder zur Produktverbesserung (Punkt 3.7).
9.2 Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter. goai verarbeitet Kontakt-, Nutzungs-, System- und Netzwerkdaten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Pflichten wie der Rechnungslegung (lit c) und zur Wahrung berechtigter Interessen an Sicherheit, Dokumentation der Geschäftsbeziehung und Qualitätssicherung (lit f). Die Daten werden mindestens 7 Jahre nach den Vorgaben der BAO aufbewahrt, soweit sie dafür erforderlich sind, im Übrigen gelöscht, sobald Zweck und Rechtsgrundlage entfallen. Ohne Vertragsabschluss werden Anbahnungsdaten nach etwa 12 Monaten gelöscht. Empfänger sind Dienstleister wie Banken, Steuerberater, Rechtsvertreter und Zahlungsdienstleister. Eine Übermittlung in Drittstaaten erfolgt nur nach Kapitel V DSGVO. Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch nach Art 21 DSGVO sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf goai.at.
9.3 Datenschutz-Folgenabschätzung. Ob für den konkreten Einsatz des Service eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, beurteilt der Auftraggeber als Verantwortlicher. goai unterstützt ihn dabei nach Anlage 1.
9.4 Datenschutzkontakt. Anfragen zum Datenschutz richtet der Auftraggeber an support@goai.at.
10. Haftung und Gewährleistung
10.1 Haftungsgrundsätze. Bei klassischen Werkleistungen haftet goai für die Zielerreichung. Beim reinen Zukauf von Ressourcen, etwa Arbeitszeit, verantwortet der Auftraggeber die Zielerreichung, und goai haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der beauftragten Detailarbeiten. Greift der Auftraggeber eigenmächtig und ohne Vereinbarung in die Leistung ein, trägt er den dadurch entstehenden Mehraufwand von goai.
10.2 Abnahme und Rüge. Nach der Aufforderung zur Abnahme, nach der Übergabe oder nach Aufnahme des Echtbetriebs nimmt der Auftraggeber die Leistung binnen 8 Tagen ab oder rügt Mängel in Textform. Verdeckte Mängel sind binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Die Rüge beschreibt den Mangel nachvollziehbar. goai weist bei der Aufforderung zur Abnahme auf diese Frist und ihre Folgen hin. Wird nicht rechtzeitig gerügt, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen, soweit das zulässig ist, insbesondere nach § 377 UGB. Bei Cloud-Leistungen gilt die Abnahme auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nach Übergabe produktiv nutzt und binnen der Rügefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt (Punkt 6.2).
10.3 Garantie. Besteht für Leistungsteile eine Herstellergarantie, ist sie direkt beim Hersteller geltend zu machen. Garantiezusagen von goai gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform abgegeben wurden. Ohne besondere Zusage haftet goai für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bei üblicher Verwendung nach dem Vertragszweck.
10.4 Gewährleistung. Für Leistungen aus dem SaaS-Vertrag besteht ein Recht auf Mangelbehebung nach dem vereinbarten Service-Level (Abschnitt 6). Für andere Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe. goai hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Bei nicht wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber stattdessen Preisminderung, bei wesentlichen Mängeln Wandlung verlangen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für goai mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind oder trotz Nachfrist nicht erfolgen. Eine Mängelbehebung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht und setzt sie nicht neu in Lauf.
10.5 Schadenersatz und Haftungsbegrenzung. (a) goai haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, gegenüber betroffenen Personen nach Art 82 DSGVO und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz. (b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet goai nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. (c) Im Fall des Buchstabens b ist die Haftung je Schadensjahr auf das Entgelt begrenzt, das der Auftraggeber in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlt hat, mindestens jedoch auf 5.000 Euro. (d) Entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden Dritter sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (e) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt nicht für Personenschäden und zwingende gesetzliche Vorschriften.
10.6 Besondere Haftungsfragen. (a) Bei Nichteinhaltung der garantierten Verfügbarkeit ist die Haftung außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf die Gutschrift nach Punkt 6.7 beschränkt. (b) Für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber selbst beauftragt hat oder die er auf eigene Veranlassung in den Service integriert, haftet goai nicht. Erkennt goai die Rechtswidrigkeit einer solchen Integration, darf sie diese deaktivieren oder löschen und den Vertrag kündigen. (c) Für Subprozessoren haftet goai nach Punkt 1.7. (d) Für kostenlos erbrachte Leistungen, insbesondere den Test nach Punkt 6.2, haftet goai nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (e) Für Inhalte, die der Auftraggeber vorgibt, etwa Eingaben, Wissensquellen und Konfigurationen, haftet er Dritten gegenüber selbst und stellt goai nach Punkt 4.8 frei.
10.7 Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.
10.8 Nachfrist und Rücktritt. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung setzt der Auftraggeber goai eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Textform, bevor er Ansprüche geltend macht oder den Vertrag aus wichtigem Grund auflöst. Die Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Erfüllung unmöglich ist oder von goai endgültig verweigert wird.
11. Vertraulichkeit und Abwerbeverbot
11.1 Vertraulichkeit. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei streng vertraulich, nutzen sie nur für den Vertragszweck und geben sie nur an Personen weiter, die sie dafür benötigen und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsideen und Strategien, Vertragsdetails und Preise, die Architektur und der Quellcode der Services von goai sowie sicherheitsrelevante Daten. Die Anlagen 2 und 3 sind vertrauliche Informationen von goai. Der Auftraggeber gibt sie nur weiter, soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist, etwa gegenüber betroffenen Personen oder Behörden, oder soweit goai zustimmt. Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Eine Offenlegung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht ist zulässig, soweit die andere Partei vorher informiert wird, wenn das rechtlich möglich ist. Die Pflicht gilt für die Vertragslaufzeit und 3 Jahre danach, für Geschäftsgeheimnisse, solange sie solche sind.
11.2 Loyalität. Die Parteien unterlassen unwahre oder kreditschädigende Äußerungen übereinander gegenüber Dritten. Das Recht auf wahrheitsgemäße Bewertungen und zulässige Meinungsäußerungen bleibt unberührt.
11.3 Abwerbeverbot. Der Auftraggeber wirbt während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach keine Mitarbeiter von goai ab, die an der Leistungserbringung beteiligt waren. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen, die nicht auf eine Ansprache durch den Auftraggeber zurückgehen, sind nicht erfasst. Bei schuldhaftem Verstoß ist eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters fällig.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von goai.
12.2 Anwendbares Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen goai und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
12.3 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Linz zuständig. goai darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
12.4 Fassung. Diese Fassung der Bedingungen gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf goai.at/agb.
Stand: 15.05.2026.